Ein im Router voreingestelltes 16-stelliges WPA2-Kennwort entspricht den technischen Standards. Der Betreiber eines solchen WLANs kommt seinen gesetzlichen Prüfpflichten nach, auch wenn er den Code nicht ändert. Bei nicht einmalig vergebenen Passwörtern gilt unter Umständen die Störerhaftung.
Quelle: ZDNet.de – Bundesgerichtshof: Keine Störerhaftung bei passwortgesichertem WLAN